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Satzung der Bürgerschaft Breitscheid e.V., Ratingen
Stand: Neue Fassung 2005
Präambel
Die Bürgerschaft Breitscheid e.V. ist ein politisch unabhängiger, gemeinnütziger Verein, der sich nachdrücklich
für die Belange des Stadtteils Breitscheid einsetzt und sich als Interessenvertretung der Breitscheider Bürger versteht.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr | top
- Der Verein führt den Namen “Bürgerschaft Breitscheid e.V.” (eingetragener Verein) und ist beim
Amtsgericht Ratingen unter VR399 registriert.
- Der Verein hat seinen Sitz in Breitscheid, Alte Kölner Straße 55, 40885 Ratingen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele
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- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein setzt sich für Natur-, Denkmal- und Umweltschutz ein.
- Ein besonderes Anliegen stellt die Erhaltung von Wald- und Grünflächen sowie die Begrünung von Freiflächen
bei der Erschließung von Bauland dar.
- Der Verein fördert alle Maßnahmen, die zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in Breitscheid
beitragen.
- Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Unterstützung aller Bemühungen, Möglichkeiten der Freizeitgestaltung
unserer Kinder und Jugendlichen zu schaffen.
- Die Bürgerschaft strebt die Mitwirkung bei der Verbesserung der Infrastruktur des Stadtteils Breitscheid sowie bei der
Verkehrsplanung, der Festlegung von Maßnahmen zum Lärmschutz (unter anderem Straßen- und Fluglärm) und bei
der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen an.
- Der Verein bemüht sich um eine stetige, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Verwaltung und Rat der Stadt Ratingen, um die
oben genannten Ziele zu verwirklichen. Damit sollen die berechtigten Interessen der Breitscheider Bevölkerung durch
frühzeitige Information und Einwirkungsmöglichkeiten bei den Entscheidungsprozessen gewahrt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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- Mitglied kann auf Antrag jeder voll geschäftsfähige Bürger mit Wohnsitz in Breitscheid sowie jede hier
ansässige juristische Person (Firmen, Institutionen) werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Antrags- und Stimmrecht.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, in gemeinsamer Abstimmung übernommene Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks zu
erfüllen.
- Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Auflösung), durch freiwilligen
Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Beitragspflicht endet
mit Ablauf des Geschäftsjahres.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur möglich, wenn es sich in einer dem Vereinszweck abträglichen Weise verhalten
oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit,
nachdem sie das betroffene Mitglied angehört hat.
- Entrichtet ein Mitglied trotz Mahnungen länger als 2 Jahre keine Beiträge, wird es ohne weitere Ankündigung
von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
§ 4 Beitrag
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- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
- Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Organe
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- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
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- In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar möglichst im 1. Quartal.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden angesetzt, wenn der Vorstand das für erforderlich hält oder
10% der Mitglieder das schriftlich verlangt.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2
Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist bei fristgerechter Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Abstimmungen erfolgen offen, sofern kein anders lautender Antrag
gestellt wird.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
b) Die Wahl von Rechnungsprüfern.
c) Die Entlastung des Vorstandes nach Anhörung des Tätigkeitsberichtes (einschließlich Jahresrechnung des
abgelaufenen Geschäftsjahres und Haushaltsplanung für das neue Jahr sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer
für das abgelaufene Geschäftsjahr).
d) Anträge der Mitglieder.
e) Den Ausschluss von Mitgliedern.
f) Satzungsänderungen.
g) Die Auflösung des Vereins.
- Der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Änderung der Satzung erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Versammlungsleiter ist in der Regel der 1. Vorsitzende des Vereins. Er kann die Leitung einem anwesenden Mitglied
übertragen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Schriftführer sowie dem
1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Anträge sind im Wortlaut und Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis aufzunehmen. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil
des Protokolls. Einsprüche müssen dem Vorstand schriftlich innerhalb von 2 Wochen angezeigt werden.
§ 7 Der Vorstand
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- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und Beisitzern.
Die Amtszeit dauert bis zum Ende der Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand bestimmt. Die Wiederwahl ist
zulässig.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
- Der Vorstand ist für die Durchführung aller Maßnahmen verantwortlich, die der Erfüllung des von der
Satzung vorgegebenen Vereinszweckes dienen.
Dazu erarbeitet er entsprechende Zielsetzungen und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht
vor.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf (in der Regel alle zwei Monate) zusammen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung
einer Vorstandssitzung verlangen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die schriftliche Beschlussfassung ist
zulässig.
- Zeichnungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter zusammen mit dem Schriftführer oder
Schatzmeister.
- Den Geldinstituten gegenüber gilt die gleiche Regelung wie §7 Abs.5.
§ 8 Rechnungsprüfung
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- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren. Somit
sind stets zwei Rechnungsprüfer im Amt.
- Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in den letzten zwei Jahren angehört haben. Sie
sind ausschließlich der Mitgliederversammlung verantwortlich und an keinerlei andere Weisungen gebunden.
- Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, das gesamte Rechnungswesen, insbesondere den jeweiligen Jahresabschluss auf
materielle und formelle Richtigkeit zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in das Rechnungswesen zu nehmen, den Vorstand auf Mängel
hinzuweisen und deren Behebung zu überwachen.
Sie können gegebenenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
§ 9 Auflösung
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- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch für den Fall, dass der Verein aus anderen Gründen aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen an steuerbegünstigte Institutionen in Breitscheid, die es unmittelbar und ausschließlich
für satzungsgebundene Zwecke zu verwenden haben.
§ 10 Erfüllungsort
- Erfüllungsort ist Ratingen. Gerichtsstand für alle rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Verein ist
Ratingen.
§ 11 Inkrafttreten
- Die dritte Änderung der Originalfassung vom 06.10.1977 tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
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